ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Verträge mit Verbrauchern

§ 1 Allgemeines

a) Für unsere Geschäftsbeziehung gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

b) Verbraucher im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. 

§ 2 Angebot, Vertragsgegenstand

a) Unsere Angebote, mündlich oder schriftlich, sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Liefer- und Ausführungsfristen, Liefer- und Ausführungsmöglichkeiten und Nebenleistungen freibleibend. Aufträge werden für uns erst rechtsverbindlich, wenn wir diese innerhalb einer Frist von 28 Kalendertagen bestätigt oder aber mit Zustimmung des Auftraggebers vereinbarungsgemäß mit der Ausführung begonnen haben, wobei ein stillschweigendes Einverständnis des Auftraggebers genügt.

b) Maßgebend für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine vereinbarte Beschaffenheit dar. 

c) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Urheber-, Eigentums - sowie gewerbliche Leistungs- und Schutzrechte vor; derartige Unterlagen dürfen Dritten vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht, nicht kopiert und nicht zur Selbstanfertigung der Objekte verwendet werden. Sie sind uns, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich, spätestens nach sieben Kalendertagen, zurückzugeben.

§ 3 Preise und Zahlung, Aufrechnung

a) Berechnung und Zahlung erfolgen in Euro. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten, gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

b) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung des Verkäufers oder Herstellers 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Dies gilt nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen. 

c) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung

a) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse.

b) Nach Vertragsschluss eintretende unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, verlängern die Lieferzeit angemessen, jedoch höchstens um zwei Monate.

c) Bei Lieferverträgen erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass wir ein konkretes Deckungsgeschäft mit unserem Zulieferer abgeschlossen haben und die Falsch- oder Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist.

d) In den Fällen der Absätze b) und c) werden wir den Auftraggeber unverzüglich informieren. Eine erbrachte Gegenleistung wird auf Wunsch des Auftraggebers unverzüglich zurückerstattet. 

e) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder wird der Versand der Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als zwei Wochen über den vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir pauschal für jeden Monat, auch zeitanteilig, ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Wertes der Lieferung, höchstens jedoch 5 % berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

§ 5 Mängelrechte für gelieferte Waren

a) Der Auftraggeber hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber bleibt. Die Kosten sind unverhältnismäßig hoch, wenn sie 25 % des Kaufpreises übersteigen.

b) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) und Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen des § 7 verlangen. 

c) Für Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz gilt § 7.

§ 6 Mängelrechte für von uns hergestellte oder eingebaute Waren

a) Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

b) Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen des § 7 verlangen. Die Kosten sind unverhältnismäßig hoch, wenn sie 25 % des vereinbarten Preises übersteigen.

c) Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt berechtigt.

d) Für Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz gilt § 7.

 

 

 

 

 

 

§ 7 Haftungsbeschränkung

a) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um vertragstypisch vorhersehbare Schäden handelt.

b) Die Regelungen des Abs. a) erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, sonstigen Pflichtverletzungen oder unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Bei Verzögerung der Leistung gilt zusätzlich  lit.. c). 

c) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit beschränkt sich der Verzugsschaden auf 5 % des Wertes der Lieferung oder Leistung. 

d) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die in keinem Mangel liegende Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht. 

e) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Verjährung

a) Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz beträgt ein Jahr.

b) Die übrigen Ansprüche verjähren ebenfalls in einem Jahr. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen eines Mangels der gekauften Ware.

c) Die vorstehenden Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken, bei Baumaterialien sowie bei bauwerksbezogenen Planungs- und Überwachungsleistungen; insofern verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.

d) Der Verjährungsbeginn richtet sich nach dem Gesetz.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. 

c) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggeberns, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach lit. b) dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. 

d) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

§ 10 Schlussbestimmungen
a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 

b) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Widerrufsrecht

Als Verbraucher haben Sie das Recht, Ihre auf Abschluss dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Sie beginnt nicht zu laufen, bevor Sie diese Belehrung in Textform erhalten haben. 
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, die Firma Urlbauer Haustechnik GmbH & Co. KG, Am Anger 1 b, 87657 Görisried, Telefon: 08302/225, Telefax: 08302/1267, E-Mail: info@urlbauer.info, mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich zurückzuzahlen.

Sie müssen uns im Falle des Widerrufs alle Leistungen zurückgeben, die Sie bis zum Widerruf von uns erhalten haben. Ist die Rückgewähr einer Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen, lassen sie etwa verwendete Baumaterialien nicht ohne Zerstörung entfernen, müssen Sie Wertersatz dafür bezahlen.

 

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für Verträge mit Unternehmen

§1 Allgemeines

a) Für unsere Geschäftsbeziehung, auch für zukünftige, gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers haben, auch wenn er ausdrücklich auf sie Bezug nimmt, keine Gültigkeit, es sei denn, wir haben ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt.

b) Unternehmer im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Vertragsschluss in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. 

§2 Angebot, Vertragsgegenstand, Vertretungsbefugnisse

a) Unsere Angebote stehen unter dem Vorbehalt der Ausführungs- und Liefermöglichkeit. Aufträge werden für uns erst rechtsverbindlich, wenn wir diese innerhalb einer Frist von 28 Tagen bestätigt oder aber mit Zustimmung des Auftraggebers vereinbarungsgemäß mit der Ausführung begonnen haben, wobei ein stillschweigendes Einverständnis des Auftraggebers genügt. Wir werden den Auftraggeber über eine etwaige Nichtverfügbarkeit unserer Leistung unverzüglich informieren und eine darauf bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich erstatten.

b) Maßgebend für Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichtsangaben sowie sonstige technische Daten oder Angaben kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand und stellen keine vereinbarte Beschaffenheit dar. 

c) Nebenleistungen im Sinne der Ziffer 4 der ATV DIN 18299 gehören nicht zu dem von uns geschuldeten Leistungsumfang, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

d) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behalten wir uns Urheber-, Eigentums- sowie gewerbliche Leistungs- und Schutzrechte vor; derartige Unterlagen dürfen Dritten vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht, nicht kopiert und nicht zur Selbstanfertigung der Objekte verwendet werden. Sie sind uns, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich, spätestens nach sieben Arbeitstagen (Montag bis Freitag), zurückzugeben.

e) Unser die Werkleistung ausführendes Personal ist nicht rechtsgeschäftlich vertretungsbefugt. Es ist nicht bevollmächtigt, rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zu treffen und Weisungen des Auftraggebers nachzukommen. Im Falle von Änderungs- oder Ergänzungswünschen hat sich der Auftraggeber ausschließlich an unsere Projektleitung oder an unsere kaufmännische Leitung zu wenden. 

f) Im Falle geänderter oder zusätzlicher Leistungen werden wir ein schriftliches Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung unterbreiten, das Grundlage der Verpflichtung zur Ausführung sein und die Vergütung dafür regeln wird. Wir werden keine zusätzlichen bzw. ergänzenden Leistungen ohne vorherige entsprechende schriftliche Vereinbarung erbringen.

g) Trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Planung des Bauwerks oder die Außenanlage, sind wir nur dann zur Erstellung eines Angebots über die Mehr- oder Mindervergütung verpflichtet, wenn der Auftraggeber die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und sie uns mindestens 3 Wochen vor der Ausführung unserer Leistungen zur Verfügung gestellt hat.

§3 Preise und Zahlung

a) Berechnung und Zahlung erfolgen in Euro. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Alle Versandkosten, insbesondere Verpackungs-, Transport- und Transportversicherungskosten, gehen zu Lasten des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart ist.

b) Kommen die von uns geschuldeten Leistungen mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss zur Ausführung, sind wir berechtigt, im Falle von Preiserhöhungen die Vertragspreise entsprechend anzupassen. Der Auftraggeber kann im Falle von Preissenkungen die entsprechende Anpassung der Vertragspreise von uns verlangen.

c) Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung ohne Abzug ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber kommt ohne weitere Erklärung des Verkäufers oder Herstellers 14 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Für die Folgen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen. 

d) Für jede nach Verzugseintritt ergehende Mahnung werden Kosten in Höhe von EUR 1,50 berechnet. Uns ist der Nachweis eines höheren Schadens gestattet. Dem Auftraggeber ist der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.

e) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Auftraggeber zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

f) Werden wir aufgrund von Mängelrügen tätig und stellt sich heraus, dass der als mangelhaft gerügte Umstand nicht unserem Verantwortungsbereich zuzuordnen ist, sind wir berechtigt, für unsere Tätigkeit € 95,00 pro Stunde und Fahrtkosten für An- und Abfahrt zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer zu berechnen.

§4 Abnahme

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, unsere vertragsgemäß hergestellte Leistung abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorhanden sind. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber unsere vertragsgemäß hergestellte Leistung nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang der Abschlags- oder Schlussrechnung abnimmt oder er die Abnahme ausdrücklich ablehnt, obwohl er zur Abnahme verpflichtet ist. Der Auftraggeber wird in der Rechnung auf diese Erklärungswirkung nochmals hingewiesen werden. Im Falle von Abschlagsrechnungen wird dem Auftraggeber im Gegenzug nach unserer Wahl das Eigentum an den Teilen des abgerechneten Werkes sowie den abgerechneten eingebrachten Stoffen und Bauteilen übertragen oder Sicherheit hierfür geleistet.

b) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf unser Verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Zustands unserer Leistung mitzuwirken. Die gemeinsame Zustandsfeststellung ist mit der Angabe des Tages der Ausfertigung zu versehen und schriftlich abzufassen. Sie ist von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben.

§5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns die sofortige Leistung zu ermöglichen. Existieren Zeichnungen, Pläne oder sonstige Vorgaben des Auftraggebers, die wir der Ausführung unserer Leistungen zugrunde zu legen haben, werden diese für uns nur verbindlich, wenn sie uns bei Abschluss des Vertrages vorgelegt und der Vertragsurkunde als Anlage beigefügt werden. Ein Bauzeitenplan ist uns mindestens 4 Wochen vor Baubeginn, bezogen auf die uns obliegenden Leistungen, vorzulegen.

b) Der Auftraggeber gewährleistet für unsere Fahrzeuge freie Zufahrt sowie eine Stellfläche von mindestens 15 x 3 m. Für unsere Fahrzeuge muss ausreichende Rangierfläche gewährleistet sein.

c) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass etwaige für die Ausführung der Vertragsleistung erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen vorliegen.

d) Der Auftraggeber hat unentgeltlich einen funktionsfähigen Wasseranschluss und einen funktionsfähigen Stromanschluss zur Verfügung zu stellen.

e) Wir sind zur Ausführung Heizungs- und Sanitärarbeiten nicht verpflichtet, wenn die Temperatur im Bauwerk 5,0 Grad Celsius oder mehr beträgt und wenn die Fenster in dem Bauwerk bereits eingebaut sind.

f) Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vor der Fertigstellung und Abnahme in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frost Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die ein Einfrieren verhindern. Muss die Anlage entleert werden, fällt dafür bei uns eine zusätzliche Vergütung an. § 2 f) gilt auch in diesem Fall.

g) Unterlässt der Auftraggeber eine Handlung, die zur Herstellung des Werks erforderlich ist und gerät er in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, dem Auftraggeber zur Nachholung der Handlung eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass wir den Vertrag kündigen, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen worden ist. Wir sind in diesem Fall berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Der Vertrag gilt als aufgehoben, wenn die Nachholung nicht bis zum Ablauf der Frist erfolgt ist. Wir sind in diesem Fall berechtigt, vom Auftraggeber einen Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu verlangen.

h) Der Auftraggeber hat für von uns zu lieferndes bzw. einzubauendes Material bzw. Ware einen gesicherten Abstellort zur Verfügung zu stellen. Sollten in Ermangelung eines sicheren Abstellortes Mehrkosten für den Transport oder die Sicherung durch uns erforderlich werden, steht uns gegen den Besteller ein Anspruch auf Aufwendungsersatz zu.

§6 Mängelrechte

a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, von uns geliefertes Material unverzüglich nach der Anlieferung   oder, sofern dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang untunlich ist, nach dem bestimmungsgemäßen Einbau zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns dies unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt das gelieferte Material als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen; anderenfalls gilt das Material auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. § 377 HGB gilt sinngemäß.

b) Wir leisten für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

c) Sofern wir die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, oder die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggebern unzumutbar ist, kann der Auftraggeber vorbehaltlich des Abs. c) nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz statt der Leistung im Rahmen des § 7 verlangen. Die Kosten sind unverhältnismäßig hoch, wenn sie 25 % der vereinbarten Vergütung übersteigen. 

d) Sofern wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben, ist der Auftraggeber zum Rücktritt jedoch nicht berechtigt. Bei Arbeiten, durch die ein Bauwerk geschaffen, erhalten oder geändert wird, ist das Rücktrittsrecht ganz ausgeschlossen. Das Recht zur Minderung bleibt hiervon unberührt.

e) Die vorstehenden Beschränkungen der Mängelrechte gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

f) Für Ansprüche auf Schadenersatz oder Aufwendungsersatz gilt § 7.

§7 Haftungsbeschränkung

a) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, auch für Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei grober Fahrlässigkeit und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadenersatz jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers ist ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um vertragstypisch vorhersehbare Schäden handelt.

b) Die Regelungen des Abs. a) erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, sonstigen Pflichtverletzungen oder unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Für die Haftung bei Verzögerung der Leistung gilt zusätzlich Abs. c). 

c) Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Ersatz von Verzugsschaden auf 5 % des Wertes der Lieferung oder Leistung beschränkt. 

d) Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn wir die nicht in einem Mangel liegende Pflichtverletzung zu vertreten haben. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach unserer Aufforderung zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistung besteht.

e) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§8 Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. 

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Geschäfts- bzw. Wohnsitzwechsel hat der Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. 

c) Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. b) dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und/ oder die Ware heraus zu verlangen. Der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen der Ware liegt keine Rücktrittserklärung, es sei denn, dies wird von uns ausdrücklich erklärt. 

d) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Weiterveräußerungsbefugnis und die Einziehungsermächtigung zu widerrufen sowie die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Der Auftraggeber hat in diesem Falle unverzüglich alle zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen und dem Dritten unverzüglich die Abtretung mitzuteilen. 

e) Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

§9 Schlussbestimmungen

a) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende, diesem Recht vorgehende Regelungen übergeordneten Rechts werden hiervon nicht berührt. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

b) Erfüllungsort ist 87657 Görisried, Deutschland.

c) Im kaufmännischen Verkehr gilt Kempten, Allgäu, Deutschland, für aus alle dem geschlossenen Vertrag entstehenden Streitigkeiten als ausschließlicher Gerichtsstand, sofern nicht nichtvermögensrechtliche Ansprüche betroffen sind, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind oder durch Gesetz ein anderer ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben ist. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

d) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.